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Aktuelles

Gefahren durch freilaufende Hunde

Gefahren durch Hunde, die ohne Begleitperson frei umherlaufen, andere Tiere oder Personen gefährden oder attackieren, sind nicht neu. Immer wieder werde ich zu diesem Thema angesprochen und habe das auch schon selbst erlebt. Da mir aktuell wieder ein Vorfall gemeldet worden ist, möchte ich noch einmal auf die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen hinweisen.

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 17. Dezember 2020

Päambel

Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unverzichtbare Grundwerte, die ein friedliches Zusammenleben ohne Angst vor Gefährdungen und Belästigungen erst ermöglichen. Sie sind Voraussetzung für das soziale und wirtschaftliche Gedeihen einer Kommune und für die Lebensqualität ihrer Bürger. Verbandsgemeindeverwaltung und Polizei bauen in Sachen Kriminalprävention, Sicherheit und Ordnung auf eine Partnerschaft, die im Rahmen der Umsetzung dieser Gefahrenabwehrverordnung intensiviert wird. Diese Verordnung wird zur Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen erlassen und reagiert damit auf Missstände, die häufig zu Beschwerden geführt haben.

Im Absatz 2)1. der Verordnung ist dazu folgendes geregelt:

In folgenden Bereichen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden: a) auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb bebauter Ortslagen, b) in öffentlichen Anlagen, c) auf ausgeschilderten Geh- und Radwegen (Verkehrszeichen 237-Radweg, 239-Gehweg, 240 und 241-gemeinsamer bzw. getrennter Geh- und Radweg) sowie d) auf öffentlichen Straßen und Wirtschaftswegen, welche direkt an die Bebauung angrenzen (Ortsrandwege). Hunde sind in diesen Bereichen kurz, in einem Abstand vom Hundeführer von höchstens 1,5 m, zu führen. 2. Außerhalb der in Satz 1 genannten Bereiche sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 3. Ausgenommen von Ziffern 1. und 2. sind: a) Blindenhunde, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. b) im Einsatz befindliche Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können. 4. Hunde sind nur von Personen zu führen bzw. führen zu lassen, welche hierzu in der Lage sind. 5. Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze und Spielflächen mitzunehmen oder in Brunnen oder Wasserbecken baden zu lassen.

11. 12. 2023 |

ORTSGEMEINDE ELLERN
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